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Nr. 15/2007: Bundesregierung
stimmt "Hilfen für
Helfer" zu
Das Bundeskabinett hat
heute dem Entwurf eines Gesetzes
zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen
Engagements ("Hilfen
für Helfer") zugestimmt.
Bundesfinanzminister Steinbrück
erklärt dazu: "Ich
habe an vielen Orten Menschen
kennen lernen dürfen,
die sich über die geschriebene
Verfassung hinaus engagieren.
Menschen, die Gemeinwohl über
Eigennutz setzen und dadurch
einen wesentlichen Beitrag
zum Zusammenhalt unserer Gesellschaft
leisten. Ohne diese Menschen
wäre unser Land unendlich
viel ärmer. Ich bin froh,
dass wir diesen Menschen mit
unserem Gesetzentwurf ein
Zeichen der Anerkennung geben
können."
Die Bundesregierung schlägt
in ihrem Gesetzentwurf vor,
das Gemeinnützigkeits-
und Spendenrecht großzügiger
zu regeln und Spender, Stiftungen,
Vereine, Übungsleiter
und schlicht die Menschen,
die sich engagieren, zu unterstützen.
Damit soll ein konkretes Zeichen
der Anerkennung für die
Leistung dieser Menschen gegeben
werden.
Besonders hervorzuheben sind
folgende Maßnahmen:
· Einführung eines
Abzugs von der Steuerschuld
für bestimmte freiwillige,
unentgeltliche ehrenamtliche
Tätigkeiten im gemeinnützigen
Bereich (Förderung mildtätiger
Zwecke) in Höhe von 300
€ jährlich.
· Anhebung des sog.
Übungsleiterfreibetrags
von 1.848 € auf 2.100
€.
· Vereinheitlichung
und Anhebung der Höchstgrenzen
für den Sonderausgabenabzug
von Spenden auf 20 % des Gesamtbetrags
der Einkünfte von Privatpersonen
oder zwei Prozent der Umsätze
und Löhne einer Firma
für alle förderungswürdigen
Zwecke.
· Anhebung der Besteuerungsgrenze
für wirtschaftliche Betätigungen
gemeinnütziger Körperschaften
sowie der Zweckbetriebsgrenze
bei sportlichen Veranstaltungen
auf jeweils 35.000 €
Einnahmen im Jahr. Die Umsatzgrenze
für den pauschalen Vorsteuerabzug
dieser Unternehmen wird entsprechend
angehoben.
· Sonderausgabenabzug
für Mitgliedsbeiträge
an Vereine zur Förderung
kultureller Einrichtungen
auch bei Gegenleistungen (z.B.
Freikarten).
· Anhebung des Höchstbetrags
für die Ausstattung von
Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden)
von 307.000 € auf 750.000
€.
· Bessere Abstimmung
der förderungswürdigen
Zwecke im Gemeinnützigkeits-
und Spendenrecht
· Die Bestimmungen
gelten rückwirkend zum
1. Januar 2007.
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